Hugo Lahme GmbH

Allgemeine Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
  2. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  3. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
  4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt und keine aktualisierten Bedingungen vorliegen.

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Insbesondere können sich die Preise bei Mehr- oder Minderbestellungen verändern.
  2. Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Einer schriftlichen Bestätigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit auch telefonische, mündliche oder als E-Mail übermittelte Abmachungen, Abänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen oder Nebenabreden. Die Vertreter des Lieferers sind nicht befugt, Änderungen der Liefer-und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
  3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Bestellers widersprechen.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in den Angeboten des Lieferers und/oder den zugehörigen Unterlagen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich vom Lieferer bezeichnet worden sind.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Lieferer Eigentums-und Urheberrechte vor. Der Besteller darf solche nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und ohne Zustimmung des Lieferers weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen.
  6. Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und daher unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde Für den Beginn der Lieferzeit ist das Datum der Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von bereitzustellenden Unterlagen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer alsbald möglich mit.
  3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen - auch innerhalb eines Lieferverzugs -bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
  5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  6. Bei Auslieferung von Sonderanfertigungen oder größeren Stückzahlen sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge auch aufgrund der Besonderheiten bei Lohngussaufträgen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
  8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X.2.

IV. Rücktrittsrecht

  1. Wird der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel, ob die Hindernisse im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten sind, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, und wenn dadurch die Lieferung unmöglich wird, so wird er von der Lieferverpflichtung frei, ohne jegliche Schadensersatzansprüche des Bestellers. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.
  2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers, im Übrigen gilt Abschnitt X.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

V. Gefahrübergang, Abnahme und Versand

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Kosten einer Abnahme nach besonderen Bedingungen trägt der Besteller.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Der Lieferer versendet stets auf Gefahr des Bestellers, auch bei Verkäufen frachtfrei, FOB oder CIF und auch bei Transport mit eigenen Fahrzeugen des Lieferers. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  4. Versandweg, Versandart und Versandmittel sind, soweit keine Weisung des Bestellers vorliegt, unter Ausschluss der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport, dem Lieferer überlassen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

VI. Preis, Verpackung und Zahlung

  1. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung, Zoll, Einfuhr und Nebenabgaben. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich unter Beibehaltung der im Angebot kalkulierten und genannten Mengen.
  2. Für Schwimmbadartikel gemäß jeweils gültiger Preisliste wird ab einem Nettowarenwert von 3.000,00 € der Lieferer durch ein Transportmittel seiner Wahl im Inland „frei Haus“ und bei Auslandsgeschäften „frei Grenze zur Selbstverzollung“ liefern.
  3. Bei Lohnarbeiten oder Lohnguss in roh-, bearbeitetem oder teilbearbeitetem Zustand erfolgt die Lieferung grundsätzlich ab Werk.
  4. Bei Kleinstbestellungen unter 100,00 € im Inland ist der Lieferer berechtigt eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 10,00 € zu berechnen. Bei Auslandsbestellungen ist der Lieferer bei Bestellungen unter 50,00 € zur Berechnung einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. 25,00 € berechtigt.
  5. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt zur Verfügung gestellt. Soweit nach Ermessen des Lieferers erforderlich oder auf Weisung des Bestellers wird eine Verpackung in handelsüblicher Weise erfolgen. Verpackungen werden in allen Fällen auf Kosten des Bestellers erfolgen
  6. Auf Verlangen des Lieferers sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurück zu senden; Gutschriften erfolgen in Höhe des Wiederverwendungswertes. Ansonsten hat der Besteller selbst und auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung Sorge zu tragen.
  7. Im wiederholten Auftragsfall ist der Lieferer nicht an seine früheren Preise gebunden.
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
  9. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto zu leisten.
  10. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  11. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzurufen. Falls der Abrufauftrag nicht in voller Höhe abgenommen wird, hat der Lieferer das Recht, einen Mindermengenzuschlag zu verlangen. Bei laufenden Liefereinteilungen muss der Besteller in Aussicht genommenes Auslaufenlassen des Teils sobald als möglich - mindestens aber 6 Monate vor Auslauf, - ankündigen. Andernfalls hat er vorgeplanten Material- und Fertigungsaufwand zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, bei laufender Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, vor. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
  3. Verarbeitung oder Umbildung vom Lieferer gelieferter, noch in seinem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in seinem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer. Erlischt sein Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Miteigentum des Lieferers unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.
  4. Der Besteller tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der vom Lieferer gelieferten Waren an den Lieferer ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Bestellers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Lieferwert der laut Rechnungen des Lieferers von ihm gelieferten Waren. Ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf überträgt der Besteller hiermit zugleich im Verhältnis des Wertes der an den Lieferer im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretenen Forderungen und Rechte alle ihm gegen seine Kunden zustehenden Sicherungsrechte auf den Lieferer; soweit dieses nicht möglich ist, beteiligt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis anteilig. Der Lieferer nimmt die Abtretungen an. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sobald der Besteller eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferer nicht erfüllt, wird der Besteller auf Aufforderung des Lieferers hin die Abtretung offenlegen und dem Lieferer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Lieferer ist auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an den Lieferer aufzufordern. Entsprechendes gilt für etwaige auf den Lieferer übergegangene oder an ihn abgetretene Sicherungsrechte
  5. Hat der Kunde des Bestellers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich Besteller und Lieferer im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an den Lieferer im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an den Lieferer abgetreten worden seien. Der Lieferer wird vom Besteller bevollmächtigt, die Forderungen in seinem Namen für Rechnung des Lieferers geltend zu machen, sobald der Besteller nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung in eigenem Namen einzuziehen.
  6. Die gelieferte Ware darf ohne Zustimmung des Lieferers weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen, ihn unverzüglich benachrichtigen und ihm jede zur Wahrung seiner Rechte erforderliche Hilfe leisten. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder verpflichtet ist dem Lieferer die dabei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, stellt der Besteller den Lieferer von solchen Kosten frei.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  8. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  9. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  10. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt X – sowie unter Beachtung des Abschnittes IX. Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten richten sich nach § 377 HGB. Rügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Soweit der Lieferer Maßnahmen zur Schadenminimierung trifft oder in Verhandlungen wegen eines gerügten Mangels tritt, gilt dies weder als Anerkenntnis noch als Verzicht auf den Einwand der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den ursprünglich vereinbarten Lieferort.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, wie die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt X. 2 dieser Bedingungen.
  8. Der Lieferer übernimmt insbesondere keine Gewähr in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Bearbeitung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische, elektrochemische oder mechanische Einflüsse, soweit sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  9. Der Lieferer haftet daneben nicht für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaftem Grundmaterial haben, es sei denn, dass das Material bei der Verarbeitung durch den Lieferer als fehlerhaft hätte erkannt werden können.
  10. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Eigenmächtige Nacharbeiten ohne vorherige Verständigung des Lieferers haben stets den Verlust sämtlicher Mängelansprüche zur Folge.
  11. Fremdablagerungen, sichtbare Veränderungen auf Oberflächen oder Fleckenbildung infolge mangelnder Pflege oder Nichtbeachtung von Aufstell-, Behandlungs- und Bedienerhinweisen, stellen keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.

Rechtsmängel:

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VIII.9 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt X.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung und bestehen nur wenn: - der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Verletzungen von Schutz-oder Urheberrechten unterrichtet, - der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der in Abschnitt VIII.7 genannten Maßnahmen zur Modifizierung ermöglicht, - dem Lieferer alle Maßnahmen zur Abwehr, einschließlich Regelungen außergerichtlicher Natur vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand, insbesondere durch die Bearbeitung, geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

IX. Ausschluss und Inanspruchnahme der Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie Dichtungsmaterialien, Gleitringdichtungen und Leuchtmitteln, und nicht auf Schäden, welche durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung oder der unter Ziffer 2 genannten Grenzwerte entstehen.
  2. Jegliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn bei dem Einsatz der vom Lieferer gelieferten Waren folgende Grenzwerte in den Umgebungsmedien nicht eingehalten werden: - Entkeimungsmittelgehalt bis 1,0 mg/l. - Chloridgehalt bis 500 mg/l. - ph-Wert 6,5 – 9,5
  3. Die Installation und Inbetriebnahme von LED-Beleuchtungstechnik einschließlich der erforderlichen Vorschalt- und Netzgeräte, ist ausschließlich durch einen für diese Arbeiten qualifizierten Elektronikingenieur, oder einer Person mit gleichwertiger Qualifikation durchzuführen. Bei fehlendem Nachweis erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
  4. Durch eine Inanspruchnahme der Gewährleistung wird der Gewährleistungszeitraum nicht verlängert.

X. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII. und X.2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur a) bei Vorsatz, b)  bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, c)  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d)  bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e)  bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

XI. Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X.2 a-e gelten die gesetzlichen Fristen.
  2. Für die nachfolgenden Produkte gilt die jeweils genannte Gewährleistungsfrist - auf Beton-Einbauteile aus Rotguss oder Bronze 5 Jahre - Zubehörprodukte und Edelstahlblenden 12 Monate - Beschichtungen NiSn und Rilsan 12 Monate - Pumpen und Steuerungen 12 Monate - Automatische Bodenabsauggeräte 6 Monate

XII. Rücklieferungen

Die Rücknahme von gelieferten Waren kann ausschließlich aus Kulanz und nur gegen eine Bearbeitungsgebühr erfolgen. Grund­sätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen sind Leuchtmittel, Verschleiß- und Ersatzteile, LED-Scheinwerfer, elektrische und elektronische Bauteile, sowie kundenspezifische Anfertigungen. Hugo Lahme behält sich das Recht vor Rücklieferungen abzuleh­nen, wenn sich diese nicht mehr im Originalzustand befinden, nicht mehr dem aktuellen Verkaufsprogramm entsprechen, oder der Erwerb länger als 12 Monate zurückliegt.

XIII. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen; Einzugießende Teile

  1. Soweit der Besteller Modelle oder sonstige Fertigungseinrichtungen (Einrichtungen, Kernkästen, etc.) zur Verfügung stellt, hat er diese dem Lieferer kostenfrei zuzusenden. Die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Muster wird durch den Lieferer nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung überprüft.
  2. Der Lieferer ist zu gießereitechnisch erforderlichen Änderungen berechtigt. Die Kosten für Änderungen, Instandsetzung und Ersatz der Einrichtungen trägt der Besteller.
  3. Zur Verfügung gestellte Einrichtungen werden seit der letzten Lieferung für längstens 2 Jahre aufbewahrt. Der Lieferer ist berechtigt, die Abholung der Einrichtungen auch früher zu verlangen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der Lieferer die Einrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden oder die Einrichtungen vernichten.
  4. Soweit auf Wunsch des Bestellers durch den Lieferer oder in seinem Auftrag auftragsbezogene Einrichtungen hergestellt werden, trägt der Besteller die dafür entstandenen Kosten. Die vom Lieferer angefertigten Einrichtungen bleiben dessen Eigentum, werden während der Laufzeit des Vertrages aber ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet.
  5. Falls abweichend vereinbart wird, dass der Besteller Eigentümer wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen kann dann jederzeit verlangt werden, wird aber zunächst durch die Aufbewahrungspflicht ersetzt. Das Aufbewahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen.
  6. Entsteht bei Benutzung nur einmal verwendungsfähiger Einrichtungen Ausschuss, so hat der Besteller die Kosten der Ersatzeinrichtungen zu tragen.

XIV. Schutzrechte Freistellung des Lieferers

  1. Soweit Lieferungen nach Vorgaben des Bestellers erfolgen und dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich der Kosten beauftragter Rechtsanwälte, frei.
  2. Dem Besteller überlassene Unterlagen, Zeichnungen und vom Lieferer erbrachte konstruktive Leistungen oder Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Gussteilen, auch solche in elektronischer Form, darf der Besteller nur für den vorgesehene Zweck verwenden und ohne Zustimmung des Lieferers weder Dritten zugänglich machen noch veröffentlichen.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Bei Auslandsgeschäften ist zusätzlich die Anwendung der §§ 305 - 310 BGB ausgeschlossen.

Stand 05.2023

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 8 12 21 25 82

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